1. Vertragsschluss
1.1. Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht.
1.2. Es gelten auch dann unsere Verkaufsbedingungen, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.3. Alle Vereinbarungen und Nebenabreden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller bis zum Vertragsschluss bedürfen der Schriftform.
1.4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller ohne, dass es eines weiteren Hinweises bedarf.
1.5. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §310 Absatz 1, Satz 1 BGB.
2. Angebot & Annahme
2.1. Liegt eine Bestellung nach §145 BGB vor, kann der Lieferant innerhalb von 1 Woche annehmen.
2.2. Die Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend, sofern sich entweder aus dem Angebotsschreiben oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2.3. Die vom Lieferanten angebotene Ware beschränkt sich jeweils auf die im Inland erhältliche Menge.
3. Preise
3.1. Die Preise gelten ab Werk, wenn sich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sämtliche Preisangaben beinhalten nicht die Umsatzsteuer, die der Besteller in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Die Kosten für Verpackung, Porto und Fracht werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2. Der Lieferant behält sich Preisanpassungen vor bei Erhöhung der Produktionskosten und der Bezugskosten vom Vorlieferanten. Es gelten dann die Preise bei Lieferung.
3.3. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Der Kaufpreis ist ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum zu zahlen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Werden Zahlungen verspätet geleistet, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% p. a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Wenn wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
4.2. Der Lieferant ist nicht verpflichtet unbare Zahlungsmittel entgegenzunehmen. Tut er dies doch, erfolgt die Annahme nur zahlungshalber. In diesem Fall hat der Besteller anfallende Kosten, insbesondere für Einziehung und Diskontierung, zu tragen.
5. Verpackung
5.1. Verpackung wird nur zurückgenommen, soweit eine Verpflichtung nach der Verpackungsverordnung vom 12.6.1991 besteht.
5.2. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen hat der Besteller die Verpackung gereinigt, von Fremdstoffen getrennt und vollständig entleert auf eigene Kosten zum Lieferanten zurück zu transportieren. Verstößt der Besteller gegen diese Verpflichtung, kann ihm der Lieferant die entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
5.3. Ziffer 5.2. gilt entsprechend in den Fällen, in denen das Eigentum an der Verpackung beim Lieferanten verbleibt (Leihcontainer).
6. Lieferzeit, Verzug, Verzugsschaden
6.1. Der Beginn der vom Lieferanten im Angebot angegebenen Lieferzeit setzt die eindeutige Klärung aller technischen Fragen und die Einigung über die Einzelheiten des Geschäftes voraus sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft schriftlich mitgeteilt ist.
6.2. Innerhalb der Lieferfrist ist der Lieferant zu Teillieferungen berechtigt.
6.3. Die Lieferung verlängert sich angemessen beim Eintritt von Ereignissen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Das gilt insbesondere bei Arbeitskämpfen, höherer Gewalt, Naturkatastrophen und Rohstoffmangel.
6.4. Kommt der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Lieferverzugs von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 10% des Lieferwertes verlangen.
Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche wegen der Leistungsverzögerung oder statt der Leistung sind auch nach Ablauf einer angemessenen vom Besteller gesetzten Nachfrist zur Lieferung mit Ablehnungsandrohung ausgeschlossen außer in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und in sonstigen Fällen, in denen das Gesetz die Haftung zwingend vorschreibt.
Dem Lieferanten bleibt in den Fällen zwingender Haftung das Recht vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass diesem durch den Lieferverzug kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Besteller nur berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
7. Selbstbelieferung, höhere Gewalt
Erhält der Lieferant aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen keine oder keine rechtzeitige Lieferung seines Vorlieferanten oder treten sonstige Leistungshindernisse höherer Gewalt ein, so kann der Lieferant die Erfüllung für die Dauer der Behinderung aussetzen oder von der weiteren Vertragserfüllung zurücktreten oder teilweise zurücktreten. Ziffer 6.4. gilt entsprechend.
a) Definition: Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein von außen kommendes, in keinem betrieblichen Zusammenhang stehendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis eintritt.
Dies gilt ins besonders bei folgenden Ereignissen:
Regierungsbestimmungen, Krieg oder nationaler Notstand, Proteste, Aufstände, bürgerliche Unruhen, Feuer, Explosionen, Flut, Epidemie, Pandemie, Streik und andere Arbeitsstreitigkeiten, Import- oder Exportbeschränkungen oder Embargos, Stromausfall oder andere Vorfälle, die außerhalb der Kontrolle der Curtis Systems GmbH liegen. Mit Ihrer Bestellung erkennen Sie unsere Geschäftsbedingungen an und sichern uns damit zu, dass Sie nicht in Länder liefern, die aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen von Embargos betroffen sind.
8. Gefahrübergang und Versand
8.1. Ohne besondere Absprache ist Lieferung ab Werk vereinbart auch wenn die Lieferung frachtfrei erfolgt. Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist die Absendung der Ware ab Niederlassung des Lieferanten bzw. ab Übergabe der Ware an die erste mit dem Transport betraute Person von der jeweiligen Absendestelle.
8.2. Der Lieferant deckt die Lieferung mit einer Transportversicherung ab. Die Kosten hierfür trägt jedoch der Besteller.
9. Haftung für Sachmängel
9.1. Die Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nach §377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind jedenfalls spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung oder Übergabe und nicht offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumnis der Rügefrist kommt eine Haftung nicht in Betracht.
9.2. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
9.3. Bei Mängeln der Kaufsache kann der Lieferant innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl unentgeltlich nachbessern, nachliefern oder die Leistung neu erbringen. In diesen Fällen ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten insoweit ausgeschlossen, als sie die durch Verbringen der gekauften Sache vom Niederlassungsort des Bestellers an einen anderen Ort entstehen oder entstanden sind. Es sei denn, die gekaufte Sache ist im Rahmen bestimmungsgemäßen Gebrauchs dorthin verbracht worden. Die mehrfache Nachbesserung oder -lieferung ist zulässig. Der Besteller kann nach seiner Wahl – unbeschadet von Schadenersatzansprüchen statt Erfüllung – entweder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn entweder die Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder die Ersatz-, Nach- oder Neulieferung für den Besteller aus sonstigen Gründen nicht mehr zumutbar ist.
9.4. Soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere kommt eine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden nicht in Betracht.
9.5. Bei Mängelrügen ist dem Lieferanten ausreichend Gelegenheit zur Überprüfung der Ware und zur Feststellung der Mängel zu geben. Dazu hat der Besteller die Ware in dem Transportbehältnis zu belassen und auf Verlangen an den Lieferanten zurückzusenden. Verstößt der Besteller gegen diese Verpflichtung oder nimmt er Änderungen an der Ware vor oder vermischt er sie, verliert er seine Ansprüche wegen Sachmängeln.
9.6. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Der Lieferant haftet des Weiteren nicht bei natürlicher Abnutzung oder für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder infolge übermäßiger oder falscher Beanspruchung oder durch ungeeigneten Einsatz der Kaufsache entstehen. In diesen Fällen haftet der Lieferant auch nicht für die entstehenden Folgeschäden.
10. Haftung
10.1. Der Lieferant haftet nicht für Schadens- oder Ersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich zwingend ist, insbesondere in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit durch ihn selbst, einen leitenden Angestellten oder einen Erfüllungsgehilfen.
Bei leicht fahrlässiger Vertragsverletzung haftet der Lieferant nur, wenn es sich um eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) handelt oder der Besteller Schadenersatz statt Erfüllung verlangt. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden.
10.2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Vertreter des Lieferanten.
10.3. Die Einschränkungen der Haftung betreffen nicht die Haftung für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.5. Im Falle der vom Lieferanten zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung, wird der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes der Lieferung beschränkt.
10.6. Wir weisen darauf hin, dass Private-Label-Kunden eine PCN-Meldung (Poison Centers Notification) der Produkte in den jeweiligen EU-Ländern ihres Vertriebsgebietes unter eigener Handelsbezeichnung und eigenem UFI (Unique Formula Identifier) vornehmen müssen, um die Vorgaben des Anhangs VIII der CLP-Verordnung (EU-VO 2017/542) zu erfüllen. Curtis Systems haftet nicht für Verstöße ihrer Private-Label-Kunden gegen diese Meldepflicht für kennzeichnungspflichtige Gemische.
10.7 Soweit der Kunde Änderungen am Sicherheitsdatenblatt vornimmt, übernehmen wir keinerlei Gewähr für den Inhalt des geänderten Datenblattes. Im Falle der Änderung des Produktnamens und des Lieferanten bzw. Herstellers ist der Kunde verpflichtet, zwingend eine eigene Notrufnummer anzugeben mit der Folge, dass die von uns angegebene Rufnummer von ihm zu ändern ist.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung seiner Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung dient. Der Besteller tritt schon mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen ihm und dem Lieferanten die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an den Lieferanten ab.
11.2. Übersteigt der Wert des dem Lieferanten zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes dessen Gesamtforderung um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
12. Rücktrittsvorbehalt
Gerät der Besteller nach Abschluss des Kaufvertrages in eine ungünstige Vermögenslage, so kann der Lieferant vom Besteller eine angemessene Frist zur Stellung von Sicherheit für die Gegenleistung verlangen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Lieferant berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
13. Toleranzen
Mengen-, Gewichts- und Qualitätstoleranzen der Lieferung sind im Rahmen der Handelsüblichkeit zulässig.
14. Prospekte und Muster
14.1. Angaben über Produkte des Lieferanten in Prospekten und sonstigen Druckschriften, darin enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben, Leistungsbeschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben aller Art sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern darstellende Beschreibungen und Kennzeichnungen der Produkte.
Bestimmte Eigenschaften von Waren gelten nur dann als zugesichert, wenn dies in einem gesonderten Schreiben des Lieferanten ausdrücklich erklärt wird.
14.2. Muster und Proben der lieferbaren Ware, die der Lieferant dem Besteller zur Verfügung stellt, geben lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware im Rahmen von §243 Absatz 1 BGB. Eine Eigenschaftszusicherung liegt jedoch nur vor, wenn eine entsprechende besondere schriftliche Erklärung des Lieferanten vorgelegt wird.
15. Gerichtsstand und Erfüllungsort
15.1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Wiesbaden.
15.2. Der Lieferant behält sich jedoch das Recht vor, den Besteller an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
15.3. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung der Geschäftssitz des Lieferanten.
Stand: September 2023